3.3.4 Reuse-Management

Um den Grundsätzen der Abfallvermeidung zu genügen (vgl. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 6 Abfallhierarchie), wird die Nachnutzung der Informationstechnik (Server und Speichergeräte) nach Nutzungsende im Rechenzentrum angestrebt.

Informationstechnik, die das Rechenzentrum verlässt, darf nicht verschrottet oder zerstört werden. Es muss ein Verfahren für das sichere Löschen von Daten und eine vertragliche Vereinbarung mit einem Abnehmer zum Refurbishment (Wartung und Wiederaufbereitung) vorliegen. Dafür kommen sowohl eine unentgeltliche Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen als auch die entgeltliche Abgabe an professionelle Wiederaufbereiter (z.B. der Hersteller) in Frage.

Ausnahme: Datenträger, die vertrauliche Informationen („Verschlusssachen“) gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Fundstelle: GMBl. 2018 Nr. 44–47, S. 826) oder anderweitige sensible Daten enthalten und für die kein zerstörungsfreies, sicheres Löschverfahren existiert, das die Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfüllt, sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag, gibt in Anlage 4.4 Auskunft über die vertragliche Vereinbarung mit einem oder mehreren Abnehmern zum Refurbishment. Wird die Ausnahme in Anspruch genommen, so muss der Antragsteller im Energieeffizienzbericht  in Anlage 2 darlegen, dass kein vom BSI zugelassenes zerstörungsfreies, sicheres Löschverfahren existiert. Der Auditor muss die Plausibilität dieser Begründung prüfen.

3.3.3 Mindestauslastung von Servern

Die im Rechenzentrum eingesetzten Server müssen im Durchschnitt über einen Zeitraum von 12 Monaten eine mittlere CPU-Auslastung von mindestens 20 Prozent erreichen:

  • ITEUSV ≥ 20%

Eine Erläuterung der Mittelwertberechnung befindet sich in Anhang D dieses Vergabedokuments.

Ausnahme 1: Von der Erfassung des ITEUSV-Wertes über einen Messzeitraum von zwölf Monaten sind Rechenzentren ausgenommen, deren Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als 15 Monate zurückliegt. Diese neuen Rechenzentren können den ITEUSV auch ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme messen. Der Messzeitraum muss dabei mindestens einen ganzen Monat betragen.

Ausnahme 2: Von der Erfassung des IT Equipment Utilization for Servers (ITEUSV) sind solche Server ausgenommen, für die die Norm ISO/IEC 30134-5 nicht anwendbar ist, beispielsweise weil die überwiegende elektrische Last auf den Servern nicht durch enthaltene CPUs, sondern durch GPUs (Graphics Processing Units) erzeugt wird.

Nachweis:

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und nennt den Wert der mittlere CPU-Auslastung über den Zeitraum von 12 Monaten (ITEUSV) im Energieeffizienzbericht in Anlage 2. Er dokumentiert die über alle Server gemittelten Monatswerte zur Ermittlung des ITEUSV als Datenreihe in Anlage 4.3 zum Energieeffizienzbericht.

Wird bei Antragstellung von der Ausnahme 1 Gebrauch gemacht, so muss der Antragsteller spätestens 15 Monate nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums die Messwerte zur Ermittlung des ITEUSV für einen Bilanzzeitraum von zwölf Monaten als aktualisierte Anlage 4.3 entsprechend den oben genannten Messregeln der RAL gGmbH ergänzend vorlegen. Wird von Ausnahme 2 Gebrauch gemacht, so muss der Antragsteller die Server-Architektur der betroffenen Server benennen und gegenüber dem Auditor darlegen, dass die Norm ISO/IEC 30134-5 für diese nicht anwendbar ist.

3.3.2 Monitoring der IT-Last

Um einen effizienten Betrieb der Informationstechnik zu gewährleisten, muss ein Verfahren zur Überwachung der IT-Auslastung implementiert sein.

Das Rechenzentrum muss über ein Monitoring der IT-Last verfügen, das folgende Datenreihen erhebt:

  • Für alle Server: Mittlere CPU-Auslastung je Server gemittelt jeweils über einen Monat.
  • Für alle Speichersysteme: Mittlere Speicherplatzbelegung je Speichersystem gemittelt jeweils über einen Monat.

Eine Erläuterung der Mittelwertberechnung befindet sich in Anhang D dieses Vergabedokuments.

Alle Datenreihen sind über die Laufzeit der Zeichennutzung fortzuführen und bei Neubeantragung im Abschlussbericht dem Auditor gegenüber nachzuweisen.

Nachweis

Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1, beschreibt im Energieeffizienzbericht in Anlage 2 das Verfahren zur Überwachung der IT-Auslastung und legt als Anlage 4.2 zum Energieeffizienzbericht Datenreihen über mindestens 3 Monate für die mittlere CPU-Auslastung je Server und mittlere Speicherplatzbelegung je Speichersystem vor. Während der Vertragslaufzeit führt der IT-Betreiber die Datenreihen fort und legt diese am Ende der Vertragslaufzeit zusammen mit dem Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation in aggregierter Form (z.B. Mittelwerte über alle Server und Speichersysteme) vor.

Server Idle Coefficient

Die im Idle-Modus verschwendete Energie, der Server Idle Coefficient (SIC), wird erstmals im Whitepaper von Harryvan [1] vorgestellt. Dieser wird folgendermaßen definiert:

Dabei sind Eidle die Energie, die der Server im Idle Modus verbraucht, und EServer die gesamte Energieaufnahme im gleichen Messintervall. Um Eidle bestimmen zu können, benötigt man eine Messreihe der CPU-Auslastung und der Energieaufnahme des Servers mit jeweils einem Zeitstempel.

Beispiel einer Datenreihe zur Bestimmung von Eidle

ZeitstempelCPU %Power [W]
28/05/2020 12:1624,16364
28/05/2020 12:3128,2359
28/05/2020 12:4653,57408
28/05/2020 13:0124,54351
28/05/2020 13:1624,43356
28/05/2020 13:3128,85372
28/05/2020 13:4635,7377
28/05/2020 14:0145,36392
28/05/2020 14:1629,22367
Quelle: Harryvan (2021)

Während EServer einfach die Summe der Leistung mal der Länge des Messintervalls ist

berechnet sich Eidle wie folgt:

Dabei gilt:

  • n ist die Nummer des Messintervalls,
  • CPU(n) ist die zum Zeitpunkt n gemessene CPU-Auslastung
  • Pidle ist die Energieaufnahme im Idle-Zustand
  • t(n) ist die Länge des Messintervalls
  • N ist die Anzahl an Messungen.

Pidle kann über zwei Wege bestimmt werden.

  1. Gibt es ein Messintervall, in dem die CPU-Auslastung unter 1% lag, so kann die gemessene Leistung in diesem Intervall als Pidle angesehen werden.
  2. Die lineare Extrapolation der gemessenen Leistungen als Funktion der CPU-Auslastung nach 0% CPU-Auslastung ist P Diese Methode ist in folgender Abbildung zu mit den Beispielzahlen aus vorheriger Tabelle zu sehen. In diesem Beispiel ist Pidle = 316 W.

Die Empfehlung von Harryvan zur Länge des Messintervalls ist 1 Minute bis 1 Stunde mit einer minimalen Messdauer von einer Woche, sodass Tages- und Wochenverläufe der Serverauslastung registriert werden können.

[1] https://www.iea-4e.org/wp-content/uploads/2021/10/Server-Idle-Coefficients-FINAL-1.pdf

3.2.13 Neuanschaffungen während der Vertragslaufzeit

Sollen Komponenten der technischen Gebäudeausrüstung verändert, ausgetauscht oder neu angeschafft werden, ist vorher sicherzustellen, dass alle Vergabekriterien des vorliegenden Umweltzeichens weiterhin eingehalten werden.

Dies gilt insbesondere für folgende Vergabekriterien:

  • Power Usage Effectiveness (PUE) (vgl. Abschnitt 2.7)
  • Energieeffizienz des Kühlsystems (CER) (vgl. Abschnitt 3.2.8)
  • Elektrische Schaltanlagen (vgl. Abschnitt 3.2.11)
  • Kältemittel (vgl. Abschnitt 3.2.9)

Neu angeschaffte Komponenten und deren wesentliche Eigenschaften müssen in der Inventarliste Kältetechnik und Energieversorgung (vgl. Abschnitt 3.2.3) dokumentiert werden.

Nachweis

Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1, führt während der Vertragslaufzeit die Inventarliste Kältetechnik und Energieversorgung fort und legt diese am Ende der Vertragslaufzeit zusammen mit dem Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation als aktualisierte Anlage 3.5 vor (vgl. Abschnitt 3.1.3).

3.2.11 Elektrische Schaltanlagen

Elektrische Schaltanlagen, die im Verantwortungsbereich des RZ-Betreibers betrieben werden, die nach dem 1.1.2023 installiert wurden, dürfen nicht das stark treibhauswirksame Gas Schwefelhexafluorid (SF6) als Isoliermedium enthalten.

Nachweis

Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderung in den Anlagen 1 und 2.

 

 

3.2.6.3 Beratungsangebot zur Steigerung der Energieeffizienz

Der RZ-Dienstleister muss seine IT-Kunden über Möglichkeiten der Energieeinsparung informieren und bei deren Umsetzung unterstützen.

Die Beratung kann sich beispielsweise auf die Auswahl energieeffizienter Informationstechnik, die Konsolidierung von IT-Leistung, die Reduzierung von Lastspitzen, die optimale Auslastung bestehender Ressourcen oder die Einführung von Energiemonitoring-Systemen beziehen.

Der RZ-Dienstleister muss hierzu seinen Kunden bzw. Vertragspartnern entsprechende Informationen anbieten (z.B. Informationsbroschüren, Workshops, Video-Tutorials usw.).

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und beschreibt im Energieeffizienzbericht in Anlage 2 und Anlagen 3.8, welche Informationsangebote er seinen IT-Kunden macht.


3.2.6.2 Finanzielle Anreize zum Einsatz energieeffizienter Informationstechnik

Die Abrechnung der RZ-Dienstleistung gegenüber IT-Kunden, muss so gestaltet werden, dass für den Kunden bzw. Vertragspartner ein Anreiz besteht, möglichst energieeffiziente Informationstechnik einzusetzen und die eingesetzten Geräte möglichst energieeffizient zu betreiben.

Für IT-Kunden ab einer vertraglich vereinbarten elektrischen IT-Spitzenlast von 5 Kilowatt muss ein Preismodell angeboten werden, das folgende Einzelkriterien einhält:

  • Die Abrechnung der Dienstleistung muss einen Preisbestandteil enthalten, der von der Höhe des Stromverbrauchs abhängig ist.
  • Der im verbrauchsabhängigen Preismodell angesetzte Preis pro Energieeinheit darf nicht unter dem Einkaufspreis des eingesetzten Stroms (Strompreis) liegen.
  • Es darf weder eine Mindestabnahmemenge noch eine pauschale Freimenge an elektrischer Arbeit [kWhel] vereinbart werden.

Hinweise zur möglichen Gestaltung dieser Preismodelle befinden sich im Anhang C.

Ausnahme: Findet zwischen dem RZ-Dienstleister und den IT-Kunden keine monetäre Abrechnung statt, so entfällt diese Anforderung. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Dienstleistung ohne finanzielle Gegenleistung in Form von Amtshilfe oder im Rahmen eines Forschungsverbundes überlassen wird.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und bestätigt in Anlage 2, dass die Verträge mit IT-Kunden, die eigene IT im Rechenzentrum ab der oben genannten Leistungsgrenze betreiben, die Einzelkriterien erfüllen. Gegenüber dem Auditor legt der Antragsteller die entsprechenden vertraglichen Konditionen dar. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme legt der Antragsteller dem Auditor dar, warum keine monetäre Abrechnung stattfindet.


A.2 Hinweise zu möglichen Preismodellen mit Anreiz zur Energieeinsparung

Verbrauchsabhängiges Preismodell

  • Anforderung: Die Abrechnung der Dienstleistung muss einen Preisbestandteil enthalten, der von der Höhe des Stromverbrauchs abhängig ist.

Die gegenüber dem Kunden abgerechneten Kosten sollen einen variablen Kostenanteil enthalten, der bei steigendem Stromverbrauch durch den Kunden ebenfalls ansteigt. Dies könnte beispielsweise durch eine Kombination aus pauschal abgerechneten Fixkosten und einem lineare steigenden Verbrauchanteil erfolgen, wie in nachfolgender Formel exemplarisch dargestellt:

Abgerechnete Kosten [€] =

Pauschale Fixkosten [€] + StromverbrauchKunde [kWhel] * Verbrauchspreis [€/kWhel]

Die abgerechneten Kosten können auch andere variable Kostenbestandteile enthalten, wie zum Beispiel die genutzte IT-Fläche, Höheneinheiten im Rack, elektrische Anschlussleistung, Service-Stunden, Software-Lizenzen oder zusätzlich zur eigenen IT beanspruchte Storage-Kapazitäten. Außerdem kann der stromverbrauchsabhängige Anteil auch nicht-linear gestaltet werden (z.B. degressive oder progressive Preissteigerung). Der Antragsteller muss anhand des in seinen Verträgen verwendeten Preismodells darlegen, welcher Preisbestandteil von der vom Kunden genutzten Strommenge (StromverbrauchKunde [kWhel]) abhängig ist und mit welchem Verbrauchspreis ([€/kWhel]) der Verbrauch abgerechnet wird.

Angesetzter Strompreis

  • Anforderung: Der im verbrauchsabhängigen Preismodell angesetzte Strompreis darf nicht unter dessen Einkaufspreis liegen.

Der in der oben genannten Formel genannte Verbrauchspreis [€/kWhel] darf nicht unter dem Einkaufspreis des eingesetzten Stroms liegen. In der Regel liegt der Verbrauchspreis mindestens um den Faktor des PUE höher, da auch der Stromverbrauch der technischen Gebäudeausrüstung auf den Kunden umgelegt wird. In der Praxis üblich und zulässig ist es auch, Gewinnmargen und Risikoaufschläge im Verbrauchspreis unterzubringen. Der Nachweis des Einkaufspreis erfolgt gegenüber dem Auditor entweder durch die (vertrauliche) Vorlage der Strompreise aus den Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens (EVUs) oder durch Angabe eines vergleichbaren Großhandelspreises für Strom im Abrechnungszeitraum.

Mindestabnahmemenge oder pauschale Freimenge

  • Anforderung: Es darf weder eine Mindestabnahmemenge noch eine pauschale Freimenge an elektrischer Arbeit [kWhel] vereinbart werden.

Hintergrund dieser Anforderung ist, dass eine Mindestabnahmemenge oder eine pauschale Freimenge dazu führen, dass unterhalb der vereinbarten Menge für den Kunden kein Anreiz zur Energieeinsprung besteht. Die dafür angesetzten Kosten sind dann bereits eingepreist. Möchte der RZ-Betreiber pauschale Kostenbestandteile im Preismodell unterbringen, so kann er dies über andere Leistungsbestandteile tun (z.B. IT-Fläche, Service-Pauschalen, garantierte elektrische Anschlussleistung [kWel]), nicht aber über den Stromverbrauch [kWhel].

3.2.6.1 Informationspflichten gegenüber IT-Kunden

Der RZ-Dienstleister verpflichtet sich dazu, seinen IT-Kunden ab einer vertraglich vereinbarten elektrischen IT-Spitzenlast von 5 Kilowatt pro IT-Kunde regelmäßig, mindestens monatlich, Auskunft über die verbrauchte elektrische Energiemenge und die elektrische Spitzenlast der vom jeweiligen IT-Kunden genutzten Informationstechnik zu geben:

  • IT-Stromverbrauch [kWhel]
  • Elektrische IT-Spitzenlast [kWel]

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und beschreibt im Energieeffizienzbericht in Anlage 2, in welcher Form er die IT-Kunden informiert werden und belegt dies gegenüber dem Auditor anhand einer beispielhaften Kundeninformation in Anlage 3.7 zum Energieeffizienzbericht.


3.2.2 Monitoring Energie, Klima und Wasser

Der Zeichennehmer muss ein Monitoring durchführen, in dem kontinuierlich über das ganze Jahr Messungen zur elektrischen Leistung und des Energiebedarfs der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums erfasst und ausgewertet sowie der Kälte- und Wasserbedarf ermittelt werden. Hierfür sind mindestens die Messpunkte (MP) gemäß dem Messkonzept (siehe Abschnitt 3.2.1) regelmäßig zu messen.

Folgende Werte müssen durch das Monitoring mindestens monatlich ermittelt werden:

  • Strombedarf RZ gesamt (MPEVU + MPEE + MPNEA) [kWhel]
  • Strombedarf IT (MPIT2) [kWhel][1]
  • Strombedarf Kühlsystem (MPKS) [kWhel]
  • Strombedarf Sonstiges (MPSo) [kWhel] (z.B. Sicherheitstechnik, Beleuchtung)
  • Elektrische Energie aus Eigenerzeugung (z.B. PV-Anlage) (MPEE) [kWhel]
  • Erzeuge Kälte (MPKE) [kWhth]
  • Wärmeabfuhr (MPRZ) [kWhth]
  • Genutzte Abwärme (MPAn) [kWhth]
  • Trinkwasserverbrauch von Kälteanlagen mit Verdunstungskühlung [m³]
  • Beschreibung der Nutzung von anderen Wasserquellen (z.B. Regenwasser, Brunnenwasser, Flusswasser) mit ungefähren Mengenangaben [m³]
  • Sonstiger nicht-elektrischer Energieverbrauch und Brennstoffart (z.B. Brennstoffverbrauch der Netzersatz­anlage, Nutzung von Fernwärme oder Fernkälte)

Hinweis: Sofern die oben genannten Themen für das Rechenzentrum nicht zutreffen (z.B. Eigenerzeugung, Trinkwasserverbrauch, Brennstoffverbrauch) können die jeweiligen Werte zu null gesetzt werden.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und legt als Anlage 3.4 eine tabellarische Darstellung vor, die die oben genannten Werte mindestens für den Zeitraum von 12 Monate vor Antragstellung enthält. Während der Vertragslaufzeit des Umweltzeichens führt der Antragsteller diese Tabelle fort und legt sie zur Abschlussevaluation vor.

[1]    Summe aller abgerechneten Strombedarfe bei den Kunden und dem Strombedarf für den Betrieb von Informationstechnik in der Verantwortung des Colocation-Anbieters (z.B. IT für Monitoring, GLT, etc.).


3.2.1 Messkonzept technische Gebäudeausrüstung (TGA)

Mehrere Anforderungen dieses Umweltzeichens setzen ein Monitoring der eingesetzten Technik und die Messung mehrerer Parameter voraus. Die Berechnung der Kennzahlen PUE, CER, ERF und WUE (siehe Abschnitt 3.2.5) muss auf Messwerten beruhen, die innerhalb des Rechenzentrums erhoben werden und die durch einen externen Auditor nachvollziehbar sind.

Zur Antragstellung muss ein Anlagenschema des Rechenzentrums für elektrische Energie und Kälte vorgelegt werden, in dem die Messpunkte bzw. Zähler zur Erfassung der erforderlichen Daten dargestellt werden. Die Systemkomponenten des Rechenzentrums, die im Anlagenschema enthalten sein müssen, die Anordnung der Messpunkte und deren Bezeichnung sollen sich dabei an Abbildung 1: Messkonzept elektrische Energie und

Abbildung 2: Messkonzept Kälte im Anhang A dieses Vergabedokuments orientieren.

Das Messkonzept muss folgende Informationen beinhalten:

  • Block- oder Anlagenschemata für Strom und Kälte,
  • Benennung der Messpunkte oder Zähler in den Block- oder Anlagenschemata,
  • Beschreibung der Berechnungen der Kennzahlen PUE, CER, ERF und WUE unter Angabe der Messpunkte oder Zähler.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und legt als Anlagen 3.2 und 3.3 Anlagenschemata vor, in denen die relevanten Messpunkte eingezeichnet sind und mit deren Hilfe der Auditor nachvollziehen kann, wie die erforderlichen Daten erhoben wurden.


A.1 Messkonzept

Abbildung 1: Messkonzept elektrische Energie

Abbildung 2: Messkonzept Kälte


3.1.3 Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation

Der Zeichennehmer muss spätestens 6 Monate vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit einen aktualisierten Energieeffizienzbericht vorlegen, in dem die Einhaltung der Anforderungen während der Vertragslaufzeit dokumentiert ist. Der Berichtszeitraum muss mit dem Beginn der Vertragslaufzeit starten und darf frühestens 9 Monate vor Vertragsende enden. Der Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation besteht im Wesentlichen aus den Informationen, die während der Vertragslaufzeit gesammelt wurden (Ergebnisse des Monitorings, Dokumentation neu beschaffte Technik, aktualisierte Inventarlisten). Die bereitgestellte Vorlage in Anlage 2 ist zu berücksichtigen.

Eine erneute Vergabe des Umweltzeichens (bei veränderter Vergabegrundlage) für das gleiche Rechenzentrum ist nur dann möglich, wenn der Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation vorgelegt wurde.

Der Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation kann zugleich als Antragsbestandteil zur Beantragung eines neuen Umweltzeichens herangezogen werden. Neu hinzu gekommene Anforderungen müssen dann entsprechend in den Bericht integriert oder die aktualisierte Berichtsvorlage verwendet werden.

Nachweis

Zum Ende der Vertragslaufzeit ist der Energieeffizienzbericht als aktualisierte Anlage 2 bei der RAL gGmbH einzureichen. Wird eine neue Zeichenvergabe angestrebt, ist dieser Energieeffizienzbericht ebenfalls Bestandteil der unabhängigen Überprüfung durch den Auditor.

3.1.2 Energieeffizienzbericht bei Antragstellung

Bei der Antragstellung muss ein Energieeffizienzbericht vorgelegt werden, der den aktuellen technischen Zustand des Rechenzentrums erfasst. Der Energieeffizienzbericht muss darüber hinaus dokumentieren, dass alle Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten, eingehalten werden. Die für die Erstellung des Energieeffizienzberichtes erforderlichen Informationen sind in der Dokumentenvorlage in Anlage 2 aufgeführt.

Nachweis

Der Energieeffizienzbericht muss durch einen der in Anlage B (Liste der Auditoren) benannten Auditoren geprüft werden. Der Auditor muss anhand eines Gutachtens bestätigen, dass die in Anlage 2 abgefragten Informationen vollständig und mit hoher Plausibilität angegeben wurden.