3.2.6.2 Finanzielle Anreize zum Einsatz energieeffizienter Informationstechnik

Die Abrechnung der RZ-Dienstleistung gegenüber IT-Kunden, muss so gestaltet werden, dass für den Kunden bzw. Vertragspartner ein Anreiz besteht, möglichst energieeffiziente Informationstechnik einzusetzen und die eingesetzten Geräte möglichst energieeffizient zu betreiben.

Für IT-Kunden ab einer vertraglich vereinbarten elektrischen IT-Spitzenlast von 5 Kilowatt muss ein Preismodell angeboten werden, das folgende Einzelkriterien einhält:

  • Die Abrechnung der Dienstleistung muss einen Preisbestandteil enthalten, der von der Höhe des Stromverbrauchs abhängig ist.
  • Der im verbrauchsabhängigen Preismodell angesetzte Preis pro Energieeinheit darf nicht unter dem Einkaufspreis des eingesetzten Stroms (Strompreis) liegen.
  • Es darf weder eine Mindestabnahmemenge noch eine pauschale Freimenge an elektrischer Arbeit [kWhel] vereinbart werden.

Hinweise zur möglichen Gestaltung dieser Preismodelle befinden sich im Anhang C.

Ausnahme: Findet zwischen dem RZ-Dienstleister und den IT-Kunden keine monetäre Abrechnung statt, so entfällt diese Anforderung. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Dienstleistung ohne finanzielle Gegenleistung in Form von Amtshilfe oder im Rahmen eines Forschungsverbundes überlassen wird.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und bestätigt in Anlage 2, dass die Verträge mit IT-Kunden, die eigene IT im Rechenzentrum ab der oben genannten Leistungsgrenze betreiben, die Einzelkriterien erfüllen. Gegenüber dem Auditor legt der Antragsteller die entsprechenden vertraglichen Konditionen dar. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme legt der Antragsteller dem Auditor dar, warum keine monetäre Abrechnung stattfindet.


A.2 Hinweise zu möglichen Preismodellen mit Anreiz zur Energieeinsparung

Verbrauchsabhängiges Preismodell

  • Anforderung: Die Abrechnung der Dienstleistung muss einen Preisbestandteil enthalten, der von der Höhe des Stromverbrauchs abhängig ist.

Die gegenüber dem Kunden abgerechneten Kosten sollen einen variablen Kostenanteil enthalten, der bei steigendem Stromverbrauch durch den Kunden ebenfalls ansteigt. Dies könnte beispielsweise durch eine Kombination aus pauschal abgerechneten Fixkosten und einem lineare steigenden Verbrauchanteil erfolgen, wie in nachfolgender Formel exemplarisch dargestellt:

Abgerechnete Kosten [€] =

Pauschale Fixkosten [€] + StromverbrauchKunde [kWhel] * Verbrauchspreis [€/kWhel]

Die abgerechneten Kosten können auch andere variable Kostenbestandteile enthalten, wie zum Beispiel die genutzte IT-Fläche, Höheneinheiten im Rack, elektrische Anschlussleistung, Service-Stunden, Software-Lizenzen oder zusätzlich zur eigenen IT beanspruchte Storage-Kapazitäten. Außerdem kann der stromverbrauchsabhängige Anteil auch nicht-linear gestaltet werden (z.B. degressive oder progressive Preissteigerung). Der Antragsteller muss anhand des in seinen Verträgen verwendeten Preismodells darlegen, welcher Preisbestandteil von der vom Kunden genutzten Strommenge (StromverbrauchKunde [kWhel]) abhängig ist und mit welchem Verbrauchspreis ([€/kWhel]) der Verbrauch abgerechnet wird.

Angesetzter Strompreis

  • Anforderung: Der im verbrauchsabhängigen Preismodell angesetzte Strompreis darf nicht unter dessen Einkaufspreis liegen.

Der in der oben genannten Formel genannte Verbrauchspreis [€/kWhel] darf nicht unter dem Einkaufspreis des eingesetzten Stroms liegen. In der Regel liegt der Verbrauchspreis mindestens um den Faktor des PUE höher, da auch der Stromverbrauch der technischen Gebäudeausrüstung auf den Kunden umgelegt wird. In der Praxis üblich und zulässig ist es auch, Gewinnmargen und Risikoaufschläge im Verbrauchspreis unterzubringen. Der Nachweis des Einkaufspreis erfolgt gegenüber dem Auditor entweder durch die (vertrauliche) Vorlage der Strompreise aus den Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens (EVUs) oder durch Angabe eines vergleichbaren Großhandelspreises für Strom im Abrechnungszeitraum.

Mindestabnahmemenge oder pauschale Freimenge

  • Anforderung: Es darf weder eine Mindestabnahmemenge noch eine pauschale Freimenge an elektrischer Arbeit [kWhel] vereinbart werden.

Hintergrund dieser Anforderung ist, dass eine Mindestabnahmemenge oder eine pauschale Freimenge dazu führen, dass unterhalb der vereinbarten Menge für den Kunden kein Anreiz zur Energieeinsprung besteht. Die dafür angesetzten Kosten sind dann bereits eingepreist. Möchte der RZ-Betreiber pauschale Kostenbestandteile im Preismodell unterbringen, so kann er dies über andere Leistungsbestandteile tun (z.B. IT-Fläche, Service-Pauschalen, garantierte elektrische Anschlussleistung [kWel]), nicht aber über den Stromverbrauch [kWhel].