3.3.5 Ausblick auf zukünftige Anforderungen an IT-Betreiber

Die Effizienz der IT-Technik stellt den wesentlichen Hebel dazu dar, Rechenzentren insgesamt effizienter zu gestalten. Bei der zukünftigen Überarbeitung des Umweltzeichens für Rechenzentren werden daher voraussichtlich weitere Effizienzanforderungen an die IT formuliert. Zusätzlich werden voraussichtlich weitere Kriterien eingeführt, die eine ressourcenschonende Unternehmenspraxis beschreiben.

Nachfolgend wird ein Ausblick auf zukünftige Anforderungen gegeben. IT-Betreiber sind bereits jetzt dazu eingeladen, diese Kriterien zu implementieren und auf Praxistauglichkeit hin zu überprüfen. Die Einhaltung ist bislang noch freiwillig.

  • Für mindestens 10 repräsentativ ausgewählte Server ermittelt der IT-Betreiber Wochenkurven der CPU-Auslastung auf Basis von mittleren Stundenwerten (pro Server insgesamt 7d * 24h = 168 Werte pro Woche) und schreibt diese während der Vertragslaufzeit fort.
  • Zusätzlich zur mittleren monatlichen CPU-Auslastung aller Server (vgl. Abschnitt 3.3.2) ermittelt der IT-Betreiber geeignete Metriken und Messwerkzeuge für das Monitoring der GPU-Auslastung (Graphics Processing Unit) und erfasst die mittlere monatliche GPU-Auslastung aller Server.
  • Für mindestens 10 repräsentativ ausgewählte Server ermittelt der IT-Betreiber monatlich die Kennzahl Server Idle Energy Coefficient (SIEC). Der SIEC beschreibt das Verhältnis der vom Server im Idle-Modus verbrauchten Energie zum Server-Gesamtenergieverbrauch. Weitere Informationen zu dieser Kennzahl befinden sich im Anhang E.
  • Als qualitative Erweiterung des Energiemanagements (vgl. Abschnitt 3.1.1) wird ein Umweltmanagement eingeführt, dass neben den Energieströmen auch Abfallströme (z.B. IT-Technik, Kabel, Batterien, Papier) und andere umweltrelevanten Prozesse des RZ-Betriebs einbezieht.
  • Die Bundesregierung plant derzeit die Errichtung eines Effizienzregisters für Rechenzentren. Sofern dieses Register bei der nächsten Überarbeitung eingeführt ist, sollen die Transparenzanforderungen gemäß Abschnitt 3.2.5 (PUE, CER, ERF und WUE) auf dieses Register verweisen und dort eine Veröffentlichung der Werte einfordern.
  • Die Anforderungen an die Abwärmenutzung sind in den vorliegenden Vergabekriterien bewusst sehr zurückhaltend formuliert. Bei der nächsten Überarbeitung wird erwartet, dass konkrete Mindestanforderungen an die Abwärmenutzung (ERF-Wert) gestellt werden.

3.3.1 IT-Inventarliste

Der Antragsteller legt eine Inventarliste vor, in der die im Rechenzentrum verbauten IT-Komponenten aufgelistet sind.

Die IT-Inventarliste muss mindestens folgende IT-Komponenten und deren wesentlichen Eigenschaften beinhalten:

  • Server,
  • Speichersysteme,
  • Netzwerkgeräte.

Bei Neuanschaffungen schreibt der Zeichennehmer die Inventarliste fort und dokumentiert in dieser den aktuellen Bestand.

Nachweis

Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 und legt als Anlage 4.1 zum Energieeffizienzbericht eine IT-Inventarliste vor, in der die im Rechenzentrum verbauten Komponenten aufgelistet sind. Während der Vertragslaufzeit führt der IT-Betreiber die IT-Inventarliste fort und legt diese am Ende der Vertragslaufzeit zusammen mit dem Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation als aktualisierte Anlage 4.1 vor (vgl. Abschnitt 3.1.3).

3.3 Anforderungen an IT-Betreiber

Die Anforderungen in Abschnitt 3.3 „Anforderungen an IT-Betreiber“ müssen von jenen Antragstellern erfüllt werden, die Verantwortung für den Betrieb von Informationstechnik haben. Dies sind beispielsweise Betreiber von Unternehmens-Rechenzentren sowie Betreiber von Informationstechnik innerhalb eines zertifizierten Co-Location-Rechenzentrums sowie Betreiber gemischt genutzter Rechenzentrum für jenen Teil der Informationstechnik (z.B. Netzwerktechnik oder Speichersysteme), der im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt.

3.2.12 Flächeneffizienz

Als Beitrag zur Reduktion der Flächenversiegelung soll das Rechenzentrum eine möglichst hohe Flächeneffizienz aufweisen. Der Antragsteller nennt im Energieeffizienzbericht als Information zu seiner Flächeneffizienz folgende Kennwerte:

  • IT-Gesamtleistung pro Bruttogrundfläche (BGF) [kWel/m²BGF]
  • IT-Gesamtleistung pro bebaute Fläche (BF) [kWel/ m²BF]
  • IT-Gesamtleistung pro IT-Fläche (ITF) [kWel/m²ITF]

Die Begriffe „IT-Gesamtleistung“, „Bruttogrundfläche (BGF)“, „bebaute Fläche (BF)“ und „IT-Fläche (ITF)“ sind im Abschnitt 1.3 Begriffsbestimmungen definiert.

Ausnahme: Nutzt der RZ-Betreiber für das Rechenzentrum und dessen Verwaltung nur Teile eines Gebäudes, beispielsweise als Mieter eines durch mehrere Parteien genutzten Gewerbegebäudes oder als Abteilung eines übergeordneten Unternehmens oder einer Behörde, so kann die Flächeneffizienz mit folgenden Kennwerten angegeben werden:

  • IT-Gesamtleistung pro genutzte Fläche (NF) [kWel/m²NF]
  • IT-Gesamtleistung pro IT-Fläche (ITF) [kWel/m²ITF]

Die „genutzte Fläche (NF)“ ist dabei die für den Betrieb und die Verwaltung des Rechenzentrums in Anspruch genommene Fläche, die sich beispielsweise aus dem Mietvertrag des RZ-Betreibers oder sinngemäß aus einer vergleichbaren Nutzungsvereinbarung ergibt.

Nachweis

Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderungen in den Anlagen 1 und dokumentiert die Kennzahlen und ihre Eingangsgrößen im Energieeffizienzbericht in Anlage 2.

3.2.10 Abwärmenutzung

Die Abwärme aus Rechenzentren kann einen wichtigen Beitrag für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung leisten. Neue Rechenzentren sollten daher bevorzugt an solchen Standorten errichtet werden, an denen eine Wärmenachfrage gegeben ist.

Für Rechenzentren, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb gehen, müssen daher folgende Einzelkriterien erfüllt werden:

  • Ein Teil der Abwärme aus dem Rechenzentrum muss durch den RZ-Betreiber in eigenen Gebäuden oder Anlagen oder durch externe Wärmeabnehmer genutzt werden (ERF > 0).
  • Rechenzentren ab einer elektrischen Anschlussleistung von 100 kW müssen für die Nutzung der Abwärme außerhalb des Rechenzentrums vorbereitet sein. Hierzu müssen Anschlüsse vorhanden sein.
  • Für den Fall, dass die Abwärme nicht vollständig in eigenen Gebäuden oder Anlagen genutzt wird oder nicht bereits Liefervereinbarungen über die gesamte Abwärmemenge getroffen wurden, müssen Rechenzentren ab einer elektrischen Anschlussleistung von 100 kW das Temperaturniveau und die Menge der durch sie lieferbaren Wärme veröffentlichen. Der RZ-Betreiber muss potenziellen Wärmeabnehmern auf Nachfrage anbieten, eine entsprechende Liefervereinbarung abzuschließen.
  • Die Kennzahl des Anteils nachgenutzter Energie (Energy Reuse Factor – ERF, gemäß der Norm DIN EN 50600-4-6) muss mindestens jährlich veröffentlicht werden (vgl. Abschnitt 3.2.5).

Nachweis

Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderungen in den Anlagen 1 und nennt den Ort der Veröffentlichung von Temperatur und Menge der lieferbaren Wärme sowie der Kennzahl des Anteils nachgenutzter Energie (ERF) (z.B. Webseite oder öffentliches Rechenzentrumsregister). In Anlage 3.10 ist die Abwärmenutzung und die Berechnung des Energy Reuse Factors darzustellen.


3.2.9 Kältemittel

In Kälteanlagen, Wärmepumpen und Entfeuchtern, die nach dem 1.01.2013 in Betrieb genommen wurden, dürfen nur halogenfreie Kältemittel verwendet werden.

Ausgenommen sind Anlagen mit einer thermischen Leistung von bis zu 10 kWth pro Anlage.

Nachweis

Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 und nennt im Energieeffizienzbericht in Anlage 2 das verwendete Kältemittel.

3.2.8 Energieeffizienz des Kühlsystems (CER)

Die Energieeffizienz des Kühlsystems muss mit dem Kennwert Cooling Efficiency Ratio (CER) entsprechend der Norm DIN EN 50600-4-7 bestimmt werden. Die Kennzahl CER beschreibt das Verhältnis der innerhalb eines Jahres (12 Monate) vom Kühlsystem (KS) aus dem Rechenzentrum abzuführende Wärmemenge Qth,RZ,a [MWhth/a] zur dazu eingesetzte elektrische Energie des gesamten Kühlsystems EKS,a [MWhel/a].

Abhängig vom Datum der Inbetriebnahme müssen folgende Werte eingehalten werden:

Tabelle 4: Mindestanforderung für die Energieeffizienz des Kühlsystems (CER)

Inbetriebnahme des Kühlsystems CER
01.01.2024 oder später CER > 9
Zwischen 01.01.2019 und 31.12.2023 CER > 8
Zwischen 01.01.2015 und 31.12.2018 CER > 7
31.12.2014 oder früher CER > 5

Ausnahme 1: Neu errichtete Rechenzentren sind nach ihrer Inbetriebnahme oft noch nicht vollständig ausgelastet. Daher gelten für die ersten beiden Jahre nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums die in Tabelle 5 genannten abweichenden Mindestanforderungen für die Energieeffizienz des Kühlsystems (CER). Diese Ausnahmen gelten jeweils für den Berichtszeitraum des Energieeffizienzberichtes. Sowohl bei der Antragstellung als auch während der Nutzung des Umweltzeichens können die Ausnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beginn des Berichtszeitraum des Energieeffizienzberichtes nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.

Tabelle 5: Ausnahme 1: CER für neu in Betrieb genommene Rechenzentren

Inbetriebnahme des Rechenzentrums CER
Vor weniger als 1 Jahr (Inbetriebnahme < 1 Jahr) CER > 5
Vor weniger als 2 Jahren (1 Jahr ≤ Inbetriebnahme < 2 Jahre) CER > 6,5

Ausnahme 2: Von der Erfassung des CER-Wertes über einen Messzeitraum von zwölf Monaten sind Rechenzentren ausgenommen, deren Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als 15 Monate zurückliegt. Diese neuen Rechenzentren müssen bei der Antragstellung den nach 12 Monaten nach der Inbetriebnahme erwarteten CER-Wert wie folgt ermitteln:

  • Entweder auf Grundlage von Planungsdaten nach DIN EN 50600 eines qualifizierten Fachplaners, bei denen für die Berechnung des CER-Wertes der erwartete Ausbauzustand nach 12 Monaten nach Inbetriebnahme angesetzt wird.
  • Oder auf Grundlage eines Lasttestes, der den erwarteten Ausbauzustand nach 12 Monaten durch Lastbänke simuliert und die jährlich abzuführende Wärmemenge und die dazu eingesetzte elektrische Arbeit des gesamten Kühlsystems damit berechnet.

Diese Planungsergebnisse müssen im Energieeffizienzbericht (vgl. Abschnitt 3.1.2) dokumentiert werden.  Die Einhaltung der Mindestanforderungen aus Tabelle 5 muss spätestens 15 Monate nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums durch Messergebnisse bestätigt werden.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und dokumentiert die Energiemengen (Qth,RZ,a und EKS,a) sowie die Cooling Efficiency Ratio (CER) im Energieeffizienzbericht in Anlage 3.9 zum Vertrag. Wird eine der Ausnahmen in Anspruch genommen, müssen dem Auditor die oben genannten Unterlagen als Anlage 3.9 vorgelegt werden und dieser muss die Plausibilität der Berechnung bestätigen. Wird bei der Antragstellung von der Ausnahme 2 Gebrauch gemacht, so muss der Antragsteller spätestens 15 Monate nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums die Messwerte zur Ermittlung des CER-Wertes für einen Bilanzzeitraum von zwölf Monaten entsprechend den oben genannten Messregeln durch einen externen Auditor auf Plausibilität prüfen lassen und der RAL gGmbH ergänzend vorlegen.

3.2.7 Power Usage Effectiveness (PUE)

Die Power Usage Effectiveness (PUE) ist ein Maß für die Energieeffizienz der Rechenzentrums-Infrastruktur.

  • Die Bestimmung des PUE-Wertes muss entsprechend der Norm DIN EN 50600-4-2 als PUE der Kategorie 2 (PUE2, mittlere Auflösung) oder gleichwertig erfolgen.
  • Energie, die für das Auskoppeln von Abwärme genutzt wird (beispielsweise Wärmepumpenbetrieb zum Anheben des Temperaturniveaus und Pumpen zum Betrieb von Wärmenetzen), geht nicht in die Berechnung des PUE ein. Entsprechende Zähler müssen vorhanden sein.
  • Das Ende des Bilanzzeitraums zur Bestimmung des PUE darf zum Zeitpunkt der Antrags­stellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
  • Die Power Usage Effectiveness (PUE) des Rechenzentrums darf abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Rechenzentrums folgende Werte auch während der Dauer der Zeichennutzung im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten:

Tabelle 2: Mindestanforderung für Power Usage Effectiveness (PUE)

Inbetriebnahme des Rechenzentrums PUE
01.01.2024 oder später PUE ≤ 1,25
Zwischen 01.01.2019 und 31.12.2023 PUE ≤ 1,30
Zwischen 01.01.2015 und 31.12.2018 PUE ≤ 1,50
31.12.2014 oder früher PUE ≤ 1,60

Ausnahme 1: Neu errichtete Rechenzentren sind nach ihrer Inbetriebnahme oft noch nicht vollständig ausgelastet. Daher gelten für die ersten beiden Jahre nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums die in Tabelle 3 genannten abweichenden Mindestanforderungen für den PUE. Diese Ausnahmen gelten jeweils für den Berichtszeitraum des Energieeffizienzberichtes. Sowohl bei der Antragstellung als auch während der Nutzung des Umweltzeichens können die Ausnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beginn des Berichtszeitraum des Energieeffizienzberichtes nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.

Tabelle 3: Ausnahme 1: PUE für neu in Betrieb genommene Rechenzentren

Inbetriebnahme des Rechenzentrums PUE
Vor weniger als 1 Jahr (Inbetriebnahme < 1 Jahr) PUE ≤ 1,50
Vor weniger als 2 Jahren (1 Jahr ≤ Inbetriebnahme < 2 Jahre) PUE ≤ 1,40

Ausnahme 2: Von der Erfassung des PUE-Wertes über einen Messzeitraum von zwölf Monaten sind Rechenzentren ausgenommen, deren Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als 15 Monate zurückliegt. Diese neuen Rechenzentren müssen bei der Antragstellung den nach 12 Monaten nach der Inbetriebnahme erwarteten PUE-Wert auf Grundlage von Planungsdaten nach DIN EN 50600 eines qualifizierten Fachplaners ermitteln, bei denen für die Berechnung des PUE-Wertes der erwartete Ausbauzustand nach 12 Monaten nach Inbetriebnahme angesetzt wird. Diese Planungsergebnisse müssen im Energieeffizienzbericht (vgl. Abschnitt 3.1.2) dokumentiert werden.  Die Einhaltung der Mindestanforderungen aus Tabelle 3 muss spätestens 15 Monate nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums durch Messergebnisse bestätigt werden.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und dokumentiert die Berechnung der Power Usage Effectiveness (PUE) im Energieeffizienzbericht in Anlage 3.9 zum Vertrag. Wird eine der Ausnahmen in Anspruch genommen, müssen dem Auditor die oben genannten Unterlagen als Anlage 3.9 vorgelegt werden und dieser muss die Plausibilität der Berechnung bestätigen. Wird bei der Antragstellung von der Ausnahme 2 Gebrauch gemacht, so muss der Antragsteller spätestens 15 Monate nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums die Messwerte zur Ermittlung des PUE-Wertes für einen Bilanzzeitraum von zwölf Monaten entsprechend den oben genannten Messregeln durch einen externen Auditor auf Plausibilität prüfen lassen und der RAL gGmbH ergänzend vorlegen.

3.2.6 Anforderungen an RZ-Dienstleister

Vermietet ein RZ-Betreiber IT-Fläche oder IT-Hardware im Rechenzentrum an eine oder mehrere juristische Personen (beispielsweise an Co-Location-Kunden, Hosting-Kunden) oder stellt diese Externen anderweitig zur Verfügung (beispielsweise Überlassung von IT-Fläche oder IT-Hardware im Rahmen von Kooperationsverträgen), dann gelten für den Antragsteller zusätzlich die nachfolgenden Anforderungen 3.2.6.1, 3.2.6.2 und 3.2.6.3. Zur Unterscheidung wird der RZ-Betreiber in diesen Abschnitten „RZ-Dienstleister“ genannt, die vertraglich verbundenen IT-Betreiber werden „IT-Kunden“ genannt.

3.2.5 Öffentlich zugängliche Informationen

Der Antragsteller veröffentlicht jährlich mindestens folgende Informationen:

  • Power Usage Effectiveness (PUE) gemäß DIN EN 50600-4-2
  • Cooling Efficiency Ratio (CER) gemäß DIN EN 50600-4-7
  • Energy Reuse Factor (ERF) gemäß DIN EN 50600-4-6
  • Water Usage Effectiveness (WUE) gemäß DIN EN 50600-4-9 (ggf. Normentwurf)

Ausnahme: Der Antragsteller kann auf die Veröffentlichung einer oder mehrerer dieser Kennzahlen verzichten, wenn durch deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen oder nationalen Sicherheit zu befürchten ist.

Nachweis

Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung dieser Anforderung und nennt den Ort der Veröffentlichung (z.B. Internet-Adresse) in Anlage 1 und 2 zum Vertrag. Für den Fall, dass die Ausnahme in Anspruch genommen wird, begründet der Antragsteller dies gegenüber dem Auditor.

3.2.4 Erneuerbare Energien

Das Rechenzentrum muss seinen Strombedarf zu 100% aus erneuerbaren Energien wie Wasserkraft, Photovoltaik, Windkraft oder Biomasse decken.

Ausnahme: Von dieser Anforderung kann abgewichen werden, wenn der Antragsteller die Energie zum Betrieb des Rechenzentrums nicht direkt von einem Energieversorgungsunter­nehmen (EVU) bezieht, sondern von einem Dritten, wie zum Beispiel einem Gebäudevermieter oder einer wirtschaftlich getrennten Unternehmenseinheit, mit dem der RZ-Betreiber einen Liefervertrag abgeschlossen hat. Die Ausnahme ist nur dann möglich, wenn das Rechenzentrum einen jährlichen Anteil von nicht mehr als 20 Prozent der vom EVU an diesen Dritten insgesamt gelieferten Energiemenge verwendet. Für die dann im Rechenzentrum genutzte elektrische Energie, die nicht aus erneuerbaren Energien stammt, müssen bei Inanspruchnahme der Ausnahme während der Nutzung des Umweltzeichens durch den RZ-Betreiber Kompensations­zertifikate beschafft werden, um die Treibhausgasemissionen zur Herstellung des nicht-erneuerbar erzeugten Stroms bilanziell auszugleichen. Für die Zertifikate gelten die Empfehlungen an deren Qualität, die im Anhang B dokumentiert sind. Die Kompensationszertifikate müssen zusammen mit dem Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation (siehe Abschnitt 3.1.3) vor Ende der Vertragslaufzeit vorgelegt werden.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und legt als Anlage 3.6 zum Energieeffizienzbericht geeignete Nachweise vor (z.B. Stromliefervertrag, Power Purchase Agreement (PPA), Nachweis aus dem Herkunftsnachweisregisters des Umweltbundesamtes, Stromkennzeichnung nach §42 Energiewirtschaftsgesetz, Eigentumsbescheinigung von Erzeugungsanlagen mit erneuerbaren Energien). Für den Fall, dass die Ausnahme in Anspruch genommen wird, legt der Antragsteller als Anlage 3.6 zum Energieeffizienzbericht geeignete Nachweise vor, die bestätigen, dass der Anteil am jährlich vom EVU gelieferten Stromverbrauch höchstens 20 Prozent beträgt (z.B. Rechnung über Gesamtliefermenge vom EVU und Monitoring des RZ-Unterzählers) und bestätigt die Einhaltung der in der Ausnahme genannten Anforderungen in Anlage 1 und 2 zum Vertrag.

3.2.3 Inventarliste Kältetechnik und Energieversorgung

Der Antragsteller legt eine Inventarliste vor, in der die im Rechenzentrum eingebauten Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) aufgelistet sind.

Die Inventarliste muss mindestens folgende Komponenten und deren wesentlichen Eigenschaften beinhalten:

  • Komponenten der Kältetechnik
  • USV-Anlagen
  • Elektrische Schaltanlagen
  • Netzersatzanlagen (inkl. Treibstofflager)

Bei Neuanschaffungen schreibt der Zeichennehmer die Inventarliste fort und dokumentiert in dieser den aktuellen Bestand.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und legt als Anlage 3.5 zum Energieeffizienzbericht eine Inventarliste vor, in der die im Rechenzentrum verbauten Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) aufgelistet sind.

3.1.1 Energiemanagementsystem

Der Antragsteller bestätigt, dass er für das Rechenzentrum oder für den Teilbereich, den er verantwortet, über ein Energiemanagementsystem verfügt. Dieses soll in Anlehnung an DIN EN 50600-3-1, DIN EN ISO 50001[1] oder an EMAS III[2] erfolgen.

Das Energiemanagementsystem muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

  • Es gibt eine schriftlich fixierte Energiestrategie.
  • Die Zuständigkeiten zur Optimierung der Energienutzung sind klar geregelt.
  • Es wurde ein Messkonzept zum Monitoring von Effizienzkennzahlen umgesetzt.
  • Es gibt definierte Effizienzsteigerungsziele und deren Erreichung wird überprüft.
  • Energiesparmaßnahmen werden bereichsübergreifend (soweit zutreffend: IT-Beschaffung, IT-Betrieb, Gebäudemanagement, Energie Controlling, Einkauf und ggf. Vertrieb) betrachtet und entwickelt.
  • Ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess zur Optimierung der Energienutzung ist vorhanden.
  • Bei allen Neuanschaffungen von Geräten, Anlagen und dessen Komponenten werden deren Lebenszykluskosten („total cost of ownership“) berechnet und bei der Einkaufsentscheidung angemessen berücksichtigt.
  • Bei Neuanschaffungen werden, wenn vorhanden, die Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel (z.B. Blauer Engel DE-UZ 213 für Server und Speichersysteme) oder vergleichbare Umweltkennzeichnungen (z.B. Energy Star, TCO Certified, oder EPEAT) bei der Einkaufsentscheidung angemessen berücksichtigt.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und dokumentiert das Energiemanagementsystem mit spezifischen Informationen zu den oben genannten Punkten in Anlage 3.1.

[1]    DIN EN ISO 50001: Energiemanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung

[2]    Verordnung (EG) Nr. 121/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Nov. 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung: ABl. EG Nr. L 342, S. 1, 22.12.2009

3 Vergabekriterien

Die aktuelle Version des Umweltzeichens Blauer Engel für Rechenzentren (DE-UZ 228) in der Ausgabe Januar 2023 Version 1 finden Sie unter:
https://www.blauer-engel.de/de/zertifizierung/vergabekriterien#UZ228-2022

Da das Umweltzeichen sowohl an Betreiber von technischer Gebäudeausrüstung (TGA) in Rechenzentren („RZ-Betreiber“) als auch an Betreiber von Informationstechnik („IT-Betreiber“) vergeben wird, werden bei den Vergabekriterien die Zuständigkeitsbereiche der Betreiber unterschieden.

  • Die Anforderungen in Abschnitt 3.1 „Anforderungen für alle Antragsteller“ müssen durch alle Antragsteller erfüllt werden, unabhängig davon, ob sie die Verantwortung für den Betrieb der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) oder der Informationstechnik (IT) tragen.
  • Die Anforderungen in Abschnitt 3.2 „Anforderungen an RZ-Betreiber“ müssen von Betreibern von technischer Gebäudeausrüstung (TGA) in Rechenzentren erfüllt werden.
  • Vermietet ein RZ-Betreiber IT-Fläche oder IT-Hardware oder stellt diese Externen anderweitig zur Verfügung (z.B. Co-Location, Hosting), dann wird er in diesem Dokument „RZ-Dienstleister“ genannt. Für den Antragsteller gelten dann zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 3.2.6 „Anforderungen an RZ-Dienstleister“.
  • Die Anforderungen in Abschnitt 3.3 „Anforderungen an IT-Betreiber“ müssen von jenen Antragstellern erfüllt werden, die Verantwortung für den Betrieb von Informationstechnik haben. Dies sind beispielsweise Betreiber von Unternehmens-Rechenzentren (zusätzlich zu den Anforderungen an den RZ-Betrieb), Betreiber von Informationstechnik innerhalb eines zertifizierten Co-Location-Rechenzentrums sowie Betreiber eines gemischt genutzten Rechenzentrums für jenen Teil der Informationstechnik (z.B. Netzwerktechnik oder Speichersysteme), der im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Vergabekriterien nach Art der Anforderung, Zuordnung zum Verantwortungsbereich und Zeitpunkt des Nachweises.
Die eigentlichen Kriterien sind in den angegebenen Abschnitten ausformuliert.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Vergabekriterien nach Art der Anforderung, Zuordnung zum Verantwortungsbereich und Zeitpunkt des Nachweises.
Die eigentlichen Kriterien sind in den angegebenen Abschnitten ausformuliert.

Tabelle 1: Übersicht über die Vergabekriterien

Anforderung
Abschnitts-nummer in diesem Dokument
RZ-Betrei­ber
RZ-Dienst-leister
IT-Betrei­ber
Vor oder
zur Antrag­stellung
Während der Laufzeit
Gute Unternehmenspraxis
Energiemanagementsystem 3.1.1

X

X

X

Prozess eingeführt

X

Messkonzept technische Gebäudeausrüstung (TGA) 3.2.1

X

X

  Umsetzen  
Monitoring Strom, Klima, Wasser 3.2.2

X

X

  Prozess eingeführt

X

Erstellen einer TGA-Inventarliste 3.2.3

X

X

  Erstellen Aktua-lisieren
Erstellen einer IT-Inventarliste 3.3.1    

X

Erstellen Aktua-lisieren
Monitoring der IT-Last 3.3.2    

X

Prozess eingeführt

X

Reuse-Management 3.3.4    

X

Prozess eingeführt

X

Energieeffizienzberichte  
Energieeffizienzbericht bei Antragstellung 3.1.2

X

X

X

Erstellen  
Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation 3.1.3

X

X

X

  6 Monate
vor Ende
Vertragliche Anforderungen
Erneuerbare Energien 3.2.4

X

X

  Vertraglich vereinbaren

X

Öffentlich zugängliche Informationen 3.2.5

X

X

  Bereitstellen

X

Monatliche Informationspflichten 3.2.6.1  

X

  Prozess eingeführt

X

Finanzielle Anreize zum Energiesparen 3.2.6.2  

X

  Prozess eingeführt

X

Beratungsangebot zu Energieeinsparmöglichkeiten 3.2.6.3  

X

  Prozess eingeführt

X

Kontinuierliche Effizienzanforderungen
Power Usage Effectiveness (PUE) 3.2.7

X

X

  12 Monate messen

X

Energieeffizienz des Kühlsystems (CER) 3.2.8

X

X

  12 Monate messen

X

Mindestauslastung von Servern 3.3.3    

X

12 Monate messen

X

Klimaschädliche Chemikalien
Elektrische Schaltanlagen 3.2.11

X

X

  Installieren

X

Kältemittel 3.2.9

X

X

  Installieren

X

Bauliche Anforderungen  
Abwärmenutzung 3.2.10

X

X

  Installieren

X

Flächeneffizienz 3.2.12

X

X

  Berechnen  
Anforderungen an Neuanschaffungen
Technische Gebäudeausrüstung 3.2.13

X

X

  Prozess eingeführt

X

Quelle: Eigene Darstellung