Um den Grundsätzen der Abfallvermeidung zu genügen (vgl. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 6 Abfallhierarchie), wird die Nachnutzung der Informationstechnik (Server und Speichergeräte) nach Nutzungsende im Rechenzentrum angestrebt.
Informationstechnik, die das Rechenzentrum verlässt, darf nicht verschrottet oder zerstört werden. Es muss ein Verfahren für das sichere Löschen von Daten und eine vertragliche Vereinbarung mit einem Abnehmer zum Refurbishment (Wartung und Wiederaufbereitung) vorliegen. Dafür kommen sowohl eine unentgeltliche Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen als auch die entgeltliche Abgabe an professionelle Wiederaufbereiter (z.B. der Hersteller) in Frage.
Ausnahme: Datenträger, die vertrauliche Informationen („Verschlusssachen“) gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Fundstelle: GMBl. 2018 Nr. 44–47, S. 826) oder anderweitige sensible Daten enthalten und für die kein zerstörungsfreies, sicheres Löschverfahren existiert, das die Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfüllt, sind von dieser Anforderung ausgenommen.
Nachweis
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag, gibt in Anlage 4.4 Auskunft über die vertragliche Vereinbarung mit einem oder mehreren Abnehmern zum Refurbishment. Wird die Ausnahme in Anspruch genommen, so muss der Antragsteller im Energieeffizienzbericht in Anlage 2 darlegen, dass kein vom BSI zugelassenes zerstörungsfreies, sicheres Löschverfahren existiert. Der Auditor muss die Plausibilität dieser Begründung prüfen.