Die Power Usage Effectiveness (PUE) ist ein Maß für die Energieeffizienz der Rechenzentrums-Infrastruktur.
- Die Bestimmung des PUE-Wertes muss entsprechend der Norm DIN EN 50600-4-2 als PUE der Kategorie 2 (PUE2, mittlere Auflösung) oder gleichwertig erfolgen.
- Energie, die für das Auskoppeln von Abwärme genutzt wird (beispielsweise Wärmepumpenbetrieb zum Anheben des Temperaturniveaus und Pumpen zum Betrieb von Wärmenetzen), geht nicht in die Berechnung des PUE ein. Entsprechende Zähler müssen vorhanden sein.
- Das Ende des Bilanzzeitraums zur Bestimmung des PUE darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
- Die Power Usage Effectiveness (PUE) des Rechenzentrums darf abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Rechenzentrums folgende Werte auch während der Dauer der Zeichennutzung im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten:
Tabelle 2: Mindestanforderung für Power Usage Effectiveness (PUE)
Inbetriebnahme des Rechenzentrums | PUE |
01.01.2024 oder später | PUE ≤ 1,25 |
Zwischen 01.01.2019 und 31.12.2023 | PUE ≤ 1,30 |
Zwischen 01.01.2015 und 31.12.2018 | PUE ≤ 1,50 |
31.12.2014 oder früher | PUE ≤ 1,60 |
Ausnahme 1: Neu errichtete Rechenzentren sind nach ihrer Inbetriebnahme oft noch nicht vollständig ausgelastet. Daher gelten für die ersten beiden Jahre nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums die in Tabelle 3 genannten abweichenden Mindestanforderungen für den PUE. Diese Ausnahmen gelten jeweils für den Berichtszeitraum des Energieeffizienzberichtes. Sowohl bei der Antragstellung als auch während der Nutzung des Umweltzeichens können die Ausnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beginn des Berichtszeitraum des Energieeffizienzberichtes nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.
Tabelle 3: Ausnahme 1: PUE für neu in Betrieb genommene Rechenzentren
Inbetriebnahme des Rechenzentrums | PUE |
Vor weniger als 1 Jahr (Inbetriebnahme < 1 Jahr) | PUE ≤ 1,50 |
Vor weniger als 2 Jahren (1 Jahr ≤ Inbetriebnahme < 2 Jahre) | PUE ≤ 1,40 |
Ausnahme 2: Von der Erfassung des PUE-Wertes über einen Messzeitraum von zwölf Monaten sind Rechenzentren ausgenommen, deren Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als 15 Monate zurückliegt. Diese neuen Rechenzentren müssen bei der Antragstellung den nach 12 Monaten nach der Inbetriebnahme erwarteten PUE-Wert auf Grundlage von Planungsdaten nach DIN EN 50600 eines qualifizierten Fachplaners ermitteln, bei denen für die Berechnung des PUE-Wertes der erwartete Ausbauzustand nach 12 Monaten nach Inbetriebnahme angesetzt wird. Diese Planungsergebnisse müssen im Energieeffizienzbericht (vgl. Abschnitt 3.1.2) dokumentiert werden. Die Einhaltung der Mindestanforderungen aus Tabelle 3 muss spätestens 15 Monate nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums durch Messergebnisse bestätigt werden.
Nachweis
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und dokumentiert die Berechnung der Power Usage Effectiveness (PUE) im Energieeffizienzbericht in Anlage 3.9 zum Vertrag. Wird eine der Ausnahmen in Anspruch genommen, müssen dem Auditor die oben genannten Unterlagen als Anlage 3.9 vorgelegt werden und dieser muss die Plausibilität der Berechnung bestätigen. Wird bei der Antragstellung von der Ausnahme 2 Gebrauch gemacht, so muss der Antragsteller spätestens 15 Monate nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums die Messwerte zur Ermittlung des PUE-Wertes für einen Bilanzzeitraum von zwölf Monaten entsprechend den oben genannten Messregeln durch einen externen Auditor auf Plausibilität prüfen lassen und der RAL gGmbH ergänzend vorlegen.