Die Abwärme aus Rechenzentren kann einen wichtigen Beitrag für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung leisten. Neue Rechenzentren sollten daher bevorzugt an solchen Standorten errichtet werden, an denen eine Wärmenachfrage gegeben ist.
Für Rechenzentren, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb gehen, müssen daher folgende Einzelkriterien erfüllt werden:
- Ein Teil der Abwärme aus dem Rechenzentrum muss durch den RZ-Betreiber in eigenen Gebäuden oder Anlagen oder durch externe Wärmeabnehmer genutzt werden (ERF > 0).
- Rechenzentren ab einer elektrischen Anschlussleistung von 100 kW müssen für die Nutzung der Abwärme außerhalb des Rechenzentrums vorbereitet sein. Hierzu müssen Anschlüsse vorhanden sein.
- Für den Fall, dass die Abwärme nicht vollständig in eigenen Gebäuden oder Anlagen genutzt wird oder nicht bereits Liefervereinbarungen über die gesamte Abwärmemenge getroffen wurden, müssen Rechenzentren ab einer elektrischen Anschlussleistung von 100 kW das Temperaturniveau und die Menge der durch sie lieferbaren Wärme veröffentlichen. Der RZ-Betreiber muss potenziellen Wärmeabnehmern auf Nachfrage anbieten, eine entsprechende Liefervereinbarung abzuschließen.
- Die Kennzahl des Anteils nachgenutzter Energie (Energy Reuse Factor – ERF, gemäß der Norm DIN EN 50600-4-6) muss mindestens jährlich veröffentlicht werden (vgl. Abschnitt 3.2.5).
Nachweis
Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderungen in den Anlagen 1 und nennt den Ort der Veröffentlichung von Temperatur und Menge der lieferbaren Wärme sowie der Kennzahl des Anteils nachgenutzter Energie (ERF) (z.B. Webseite oder öffentliches Rechenzentrumsregister). In Anlage 3.10 ist die Abwärmenutzung und die Berechnung des Energy Reuse Factors darzustellen.