3.2.13 Neuanschaffungen während der Vertragslaufzeit

Sollen Komponenten der technischen Gebäudeausrüstung verändert, ausgetauscht oder neu angeschafft werden, ist vorher sicherzustellen, dass alle Vergabekriterien des vorliegenden Umweltzeichens weiterhin eingehalten werden.

Dies gilt insbesondere für folgende Vergabekriterien:

  • Power Usage Effectiveness (PUE) (vgl. Abschnitt 2.7)
  • Energieeffizienz des Kühlsystems (CER) (vgl. Abschnitt 3.2.8)
  • Elektrische Schaltanlagen (vgl. Abschnitt 3.2.11)
  • Kältemittel (vgl. Abschnitt 3.2.9)

Neu angeschaffte Komponenten und deren wesentliche Eigenschaften müssen in der Inventarliste Kältetechnik und Energieversorgung (vgl. Abschnitt 3.2.3) dokumentiert werden.

Nachweis

Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1, führt während der Vertragslaufzeit die Inventarliste Kältetechnik und Energieversorgung fort und legt diese am Ende der Vertragslaufzeit zusammen mit dem Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation als aktualisierte Anlage 3.5 vor (vgl. Abschnitt 3.1.3).