3.2.8 Energieeffizienz des Kühlsystems (CER)

Die Energieeffizienz des Kühlsystems muss mit dem Kennwert Cooling Efficiency Ratio (CER) entsprechend der Norm DIN EN 50600-4-7 bestimmt werden. Die Kennzahl CER beschreibt das Verhältnis der innerhalb eines Jahres (12 Monate) vom Kühlsystem (KS) aus dem Rechenzentrum abzuführende Wärmemenge Qth,RZ,a [MWhth/a] zur dazu eingesetzte elektrische Energie des gesamten Kühlsystems EKS,a [MWhel/a].

Abhängig vom Datum der Inbetriebnahme müssen folgende Werte eingehalten werden:

Tabelle 4: Mindestanforderung für die Energieeffizienz des Kühlsystems (CER)

Inbetriebnahme des Kühlsystems CER
01.01.2024 oder später CER > 9
Zwischen 01.01.2019 und 31.12.2023 CER > 8
Zwischen 01.01.2015 und 31.12.2018 CER > 7
31.12.2014 oder früher CER > 5

Ausnahme 1: Neu errichtete Rechenzentren sind nach ihrer Inbetriebnahme oft noch nicht vollständig ausgelastet. Daher gelten für die ersten beiden Jahre nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums die in Tabelle 5 genannten abweichenden Mindestanforderungen für die Energieeffizienz des Kühlsystems (CER). Diese Ausnahmen gelten jeweils für den Berichtszeitraum des Energieeffizienzberichtes. Sowohl bei der Antragstellung als auch während der Nutzung des Umweltzeichens können die Ausnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beginn des Berichtszeitraum des Energieeffizienzberichtes nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.

Tabelle 5: Ausnahme 1: CER für neu in Betrieb genommene Rechenzentren

Inbetriebnahme des Rechenzentrums CER
Vor weniger als 1 Jahr (Inbetriebnahme < 1 Jahr) CER > 5
Vor weniger als 2 Jahren (1 Jahr ≤ Inbetriebnahme < 2 Jahre) CER > 6,5

Ausnahme 2: Von der Erfassung des CER-Wertes über einen Messzeitraum von zwölf Monaten sind Rechenzentren ausgenommen, deren Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als 15 Monate zurückliegt. Diese neuen Rechenzentren müssen bei der Antragstellung den nach 12 Monaten nach der Inbetriebnahme erwarteten CER-Wert wie folgt ermitteln:

  • Entweder auf Grundlage von Planungsdaten nach DIN EN 50600 eines qualifizierten Fachplaners, bei denen für die Berechnung des CER-Wertes der erwartete Ausbauzustand nach 12 Monaten nach Inbetriebnahme angesetzt wird.
  • Oder auf Grundlage eines Lasttestes, der den erwarteten Ausbauzustand nach 12 Monaten durch Lastbänke simuliert und die jährlich abzuführende Wärmemenge und die dazu eingesetzte elektrische Arbeit des gesamten Kühlsystems damit berechnet.

Diese Planungsergebnisse müssen im Energieeffizienzbericht (vgl. Abschnitt 3.1.2) dokumentiert werden.  Die Einhaltung der Mindestanforderungen aus Tabelle 5 muss spätestens 15 Monate nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums durch Messergebnisse bestätigt werden.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und dokumentiert die Energiemengen (Qth,RZ,a und EKS,a) sowie die Cooling Efficiency Ratio (CER) im Energieeffizienzbericht in Anlage 3.9 zum Vertrag. Wird eine der Ausnahmen in Anspruch genommen, müssen dem Auditor die oben genannten Unterlagen als Anlage 3.9 vorgelegt werden und dieser muss die Plausibilität der Berechnung bestätigen. Wird bei der Antragstellung von der Ausnahme 2 Gebrauch gemacht, so muss der Antragsteller spätestens 15 Monate nach Inbetriebnahme des Rechenzentrums die Messwerte zur Ermittlung des CER-Wertes für einen Bilanzzeitraum von zwölf Monaten entsprechend den oben genannten Messregeln durch einen externen Auditor auf Plausibilität prüfen lassen und der RAL gGmbH ergänzend vorlegen.