In Kälteanlagen, Wärmepumpen und Entfeuchtern, die nach dem 1.01.2013 in Betrieb genommen wurden, dürfen nur halogenfreie Kältemittel verwendet werden.
Ausgenommen sind Anlagen mit einer thermischen Leistung von bis zu 10 kWth pro Anlage.
Nachweis
Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 und nennt im Energieeffizienzbericht in Anlage 2 das verwendete Kältemittel.