3.2.4 Erneuerbare Energien

Das Rechenzentrum muss seinen Strombedarf zu 100% aus erneuerbaren Energien wie Wasserkraft, Photovoltaik, Windkraft oder Biomasse decken.

Ausnahme: Von dieser Anforderung kann abgewichen werden, wenn der Antragsteller die Energie zum Betrieb des Rechenzentrums nicht direkt von einem Energieversorgungsunter­nehmen (EVU) bezieht, sondern von einem Dritten, wie zum Beispiel einem Gebäudevermieter oder einer wirtschaftlich getrennten Unternehmenseinheit, mit dem der RZ-Betreiber einen Liefervertrag abgeschlossen hat. Die Ausnahme ist nur dann möglich, wenn das Rechenzentrum einen jährlichen Anteil von nicht mehr als 20 Prozent der vom EVU an diesen Dritten insgesamt gelieferten Energiemenge verwendet. Für die dann im Rechenzentrum genutzte elektrische Energie, die nicht aus erneuerbaren Energien stammt, müssen bei Inanspruchnahme der Ausnahme während der Nutzung des Umweltzeichens durch den RZ-Betreiber Kompensations­zertifikate beschafft werden, um die Treibhausgasemissionen zur Herstellung des nicht-erneuerbar erzeugten Stroms bilanziell auszugleichen. Für die Zertifikate gelten die Empfehlungen an deren Qualität, die im Anhang B dokumentiert sind. Die Kompensationszertifikate müssen zusammen mit dem Energieeffizienzbericht zur Abschlussevaluation (siehe Abschnitt 3.1.3) vor Ende der Vertragslaufzeit vorgelegt werden.

Nachweis

Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Vertrag und legt als Anlage 3.6 zum Energieeffizienzbericht geeignete Nachweise vor (z.B. Stromliefervertrag, Power Purchase Agreement (PPA), Nachweis aus dem Herkunftsnachweisregisters des Umweltbundesamtes, Stromkennzeichnung nach §42 Energiewirtschaftsgesetz, Eigentumsbescheinigung von Erzeugungsanlagen mit erneuerbaren Energien). Für den Fall, dass die Ausnahme in Anspruch genommen wird, legt der Antragsteller als Anlage 3.6 zum Energieeffizienzbericht geeignete Nachweise vor, die bestätigen, dass der Anteil am jährlich vom EVU gelieferten Stromverbrauch höchstens 20 Prozent beträgt (z.B. Rechnung über Gesamtliefermenge vom EVU und Monitoring des RZ-Unterzählers) und bestätigt die Einhaltung der in der Ausnahme genannten Anforderungen in Anlage 1 und 2 zum Vertrag.